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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AQUA-SHOP.COM / INHABER MICHAEL TRAPP ( IM FOLGENDEN AUFTRAGNEHMER GENANNT)

§ 1 ALLGEMEINES GELTUNGSBEREICH

1 . Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Personen, sobald sie uns mit einer Dienstleistungen beauftragt haben. 2 . Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Unterzeichnung des Auftrages oder mit der Annahme / Beginn der angebotenen Leistungen als anerkannt. 3 . Abweichungen, Ergänzungen oder diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für eine Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 4 . Soweit einmal bekannt gemacht, gelten diese Vertragsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Eine Änderung gilt nach Übersendung als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Erhalt ein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Der Poststempel wahrt die Frist. 5 . Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers öffentlich zugänglich und können beim Auftragnehmer ausgehändigt sowie eingesehen werden.

§ 2 GEGENSTAND DES VERTRAGES/ AUFTRAGES

1 . Werkleistungen oder Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden. 2 . Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag / Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt. 3 . Mündliche erteilte Aufträge werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestätigt. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt. 4 . Verträge müssen nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich geschlossen werden. Es reicht, dass sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass sie einen Vertrag schließen wollen. Die Inanspruchnahme einer an sich kostenpflichtigen Leistung kann durchaus als rechtlich relevante Erklärungshandlung ausgelegt werden.

§ 3 ART UND UMFANG DER LEISTUNG

1 . Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. 2 . Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. 3 . Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, Arbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen. 4 . Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer Unternehmen zu bedienen.

§ 4 LEISTUNGSZEIT

1 . Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. 2 . Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag oder durch Terminvergabe festgelegt. 3 . Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten. 4 . Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden inklusive Wegezeiten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht. 5 . Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet.

§ 5 PERSONAL

1 . Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das durch ordnungsgemäße Verträge gebunden ist. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. 2 . Das Personal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung. 3 . Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei. 4 . Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

§ 6 REINIGUNGSMATERIAL UND ARBEITSGERÄTE

1 . Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien. 2 . Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der ggf. zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND ABNAHME

1 . Bei Dienstleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. Dienstleistungen, diese unverzüglich auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Sofern der Auftraggeber selbst nicht anwesend ist, um die Arbeiten nach Beendigung abnehmen zu können, so hat er einen Bevollmächtigung Dritten zur Annahme zu übersenden. Geschieht auch das nicht, gelten die Arbeiten auch als angenommen, wenn keine Person anwesend ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber auf eine Abnahme zu seinem eigenen Risiko ausdrücklich verzichtet. Spätere Einwendungen, Mängel und Reklamationen gelten sodann als ausgeschlossen. 2 . Werkleistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung die mit der schriftlichen Schlussrechnung erfolgt, oder bei Ingebrauchnahme - d.h. innerhalb des auf das durchgeführte Gewerk folgenden Arbeitstages schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden. 3 . Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistungberechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. 4 . Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. 5 . Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 8 HAFTUNG

1 . Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienst- oder Werkleistungen des Auftragnehmers die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 2 . Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. 3 . Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. 4 . Der Auftragnehmer tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt der Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen. 5 . Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1 . Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw. Kalkablagerungen auf Glasflächen (Kalkfraß) kann keine Haftung übernommen werden. Die Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen bzw. Flecken Vorrang. 2 . Der Auftragnehmer steht nicht für etwaige schlechtere Reinigungsergebnisse in Arbeitsbereichen ein, die erschwert zugänglich sind (z.B. Eck- und Randbereiche können unter besonderen Umständen nicht vollständig gereinigt werden). 3 . Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur eintreten (z.B. bei sich auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen oder verkratzte Glasflächen). 4 . Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere Beschädigungen von Silikonverklebungen und leichte Kratzer im Glas. 5 . Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private und / oder anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung des Auftragnehmers, sobald der Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln. 6 . Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose Glasleisten, lockere Silikonnähte, brüchiges überaltertes PVC Material etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände (z.B. Leuchtmittel, Fassungen, Filter, Elektroden etc.). 7 . Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird generell ausgeschlossen. 8 . Für eventuell verbleibende Flecken, Farbänderungen des Teppichbodens, Änderungen der Teppichstruktur oder der Anlösung von Klebstoffen wird keine Haftung übernommen. 9 . Im Falle von Bohr- und Dübelarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Bohr- und Dübel arbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der Auftragnehmer zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden und/oder Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Schadenersatzanspruch entsteht. 1 0 . Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn Wasserausleitung und/oder Stromkabel angebohrt werden, sofern der Auftraggeber die Arbeiten trotz Bedenken seitens des Auftragnehmers wünscht. 1 1 . Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage eines Aquariums auf ein durch den Auftraggeber beigestelltes Untergestell / Schrank. Die Belastungsprüfung und Ausrichtung unterliegt hierbei dem Auftraggeber um Spannungsrisse oder Einbruch auszuschließen. Ebenso wird die statische Prüfung des Fußbodens durch den Auftraggeber sichergestellt. 1 2 . Gelieferte Pflanzen (z.B. Baumschulwaren oder Wasserpflanzen) sowie Tiere (z.B. Fische, Krebstiere, niedere Tiere), sind Mängel unmittelbar nach deren einsetzen anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten und Fütterung auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen oder Gedeihen wird nicht übernommen. Fälle höherer Gewalt oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge (Schnecken, Parasiten) bzw. Einflüsse (auftretende Krankheiten z.B. durch Streß o.ä.) etc. sind von einer Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber verkauft nur als gesund erkennbare Tiere und Pflanzen. 1 3 . Der Auftragnehmer haftet generell nicht für durch auf dem Grundstück abgeleitetes Schmutzwasser für Folgeschäden und Verschmutzungen, wenn der Auftraggeber diese Art Entsorgung gewünscht hat. 1 4 . Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden - außer bei grober Fahrlässigkeit für lockere Verbindungen. Die regelmäßige Kontrolle der eingesetzten Technik (z.B. Schläuche, Dichtungen, Pumpen, Filter, Heizer und sonstige Technik) obliegt dem Auftragnehmer.

§ 10 VERTRAGSLAUFZEIT

1 . Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist wird individuell festgelegt. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend. 2 . Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 75% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweilsgesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer kann im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden. 3 . Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.

§ 11 VERGÜTUNG

1 . Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot als explizit verbindlich gekennzeichneten Preise für die Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Bestandteile des Angebotes sind, werden gesondert berechnet. 2 . Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie Rohstoffkosten oder Produktkosten. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 90% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht. 3 . Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung / des Pauschalbetrags. 4 . Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn das Einzelangebot weicht von dieser Regelung ab. 5 . Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien gelten ab Lager des Auftragnehmers. 6 . Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

§ 12 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1 . Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. 2 . Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen. 3 . Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % überdem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 4 . Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt. 5 . Bei Warenlieferungen und Gewerken zahlt der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung / Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen / Zahlungsvereinbarungen. Ebenfalls kann eine Sicherheitsleistung vor Beginn der Baumaßnahme auf den Gesamtnettobetrag in Höhe von 75% verlangt werden. 6 . Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. 7 . Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert. 8 . Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten / Leistungen / Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot / Kostenvoranschlag hinausgehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel / Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. 9 . Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.

§ 13 SICHERHEITSEINBEHALT

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 14 OBLIEGENHEITEN DES VERTRAGSPARTNERS / AUFTRAGGBERS

1 . Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbereiche ausreichend zugänglich sind, damit die Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können. 2 . Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbar Nähe zu entfernen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist. 3 . Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Terminabsagen unter 12 Stunden sind separat und nach Aufwand bzw. Ausfall bis zu 100% des Rechnungsbetrags zu vergüten. Mindestens werden 50 Euro netto berechnet. 4 . Der Auftraggeber stellt für eine Aufstellung eines Aquariums einen statisch einwandfreien geprüften Aufstellplatz zur Verfügung mit geradem und tragendem Untergrund. 5 . Dem Auftraggeber obliegt generell alle bau- und umweltrechtlichen Vorgaben zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen vorher einzuholen, es sei denn es ist im Auftrag diese Leistung explizit angeboten. 6 . Der Auftraggeber stellt kostenlos eine Stromversorgung (220V) zur Verfügung. Alle elektrischen Zuleitungen und Steckdosen sowie Sicherungen müssen den aktuellen VDE Vorschriften entsprechen. 7 . Der Auftraggeber stellt kostenlos eine Wasserversorgung mit Leitungswasser und ausreichendem Druck (min. 3 bar) zur Verfügung. Bei Bedarf (z.B. Aquarienpflege) muss diese temperierbar sein. 8 . Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln (Rollbretter, Hubwagen) muss vom Auftraggeber gewährleistet werden, sollte dies die Dienstleistung oder das Gewerk erfordern. 9 . Nach Wartungen oder Installationen obliegt die regelmäßige Kontrolle des Betriebs der Anlage (z.B. Schläuche, Dichtungen, Pumpen, Filter, Heizer und sonstige Technik) sowie die Fütterung und die Pflege des Tierbestands sowie der elektrischen Versorgung dem Auftraggeber.

§ 15 GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz in Kassel.

§ 16 DATENSPEICHERUNG

1 . Der Auftragnehmer nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst und wird die persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften behandeln. 2 . Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

§ 17 TEILUNWIRKSAMKEIT

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungenerhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Stand: Februar 2023
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Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Aqua-Shop.com / Inhaber Michael Trapp ( im

Folgenden Auftragnehmer genannt)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Personen, sobald sie uns mit einer Dienstleistungen beauftragt haben. 2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Unterzeichnung des Auftrages oder mit der Annahme / Beginn der angebotenen Leistungen als anerkannt. 3. Abweichungen, Ergänzungen oder diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für eine Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 4. Soweit einmal bekannt gemacht, gelten diese Vertragsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Eine Änderung gilt nach Übersendung als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Erhalt ein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Der Poststempel wahrt die Frist. 5. Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers öffentlich zugänglich und können beim Auftragnehmer ausgehändigt sowie eingesehen werden.

§ 2 Gegenstand des Vertrages/ Auftrages

1. Werkleistungen oder Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden. 2. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag / Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt. 3. Mündliche erteilte Aufträge werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestätigt. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt. 4. Verträge müssen nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich geschlossen werden. Es reicht, dass sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass sie einen Vertrag schließen wollen. Die Inanspruchnahme einer an sich kostenpflichtigen Leistung kann durchaus als rechtlich relevante Erklärungshandlung ausgelegt werden.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. 2. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. 3. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, Arbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer Unternehmen zu bedienen.

§ 4 Leistungszeit

1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. 2. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag oder durch Terminvergabe festgelegt. 3. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten. 4. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden inklusive Wegezeiten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht. 5. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet.

§ 5 Personal

1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das durch ordnungsgemäße Verträge gebunden ist. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. 2. Das Personal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung. 3. Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei. 4. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

§ 6 Reinigungsmaterial und Arbeitsgeräte

1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien. 2. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der ggf. zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 7 Gewährleistung und Abnahme

1. Bei Dienstleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. Dienstleistungen, diese unverzüglich auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Sofern der Auftraggeber selbst nicht anwesend ist, um die Arbeiten nach Beendigung abnehmen zu können, so hat er einen Bevollmächtigung Dritten zur Annahme zu übersenden. Geschieht auch das nicht, gelten die Arbeiten auch als angenommen, wenn keine Person anwesend ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber auf eine Abnahme zu seinem eigenen Risiko ausdrücklich verzichtet. Spätere Einwendungen, Mängel und Reklamationen gelten sodann als ausgeschlossen. 2. Werkleistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Fertigstellung der Leistung die mit der schriftlichen Schlussrechnung erfolgt, oder bei Ingebrauchnahme - d.h. innerhalb des auf das durchgeführte Gewerk folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden. 3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistungberechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. 4. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. 5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 8 Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienst- oder Werkleistungen des Auftragnehmers die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. 3. Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. 4. Der Auftragnehmer tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt der Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen. 5. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw. Kalkablagerungen auf Glasflächen (Kalkfraß) kann keine Haftung übernommen werden. Die Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen bzw. Flecken Vorrang. 2. Der Auftragnehmer steht nicht für etwaige schlechtere Reinigungsergebnisse in Arbeitsbereichen ein, die erschwert zugänglich sind (z.B. Eck- und Randbereiche können unter besonderen Umständen nicht vollständig gereinigt werden). 3. Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur eintreten (z.B. bei sich auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen oder verkratzte Glasflächen). 4. Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere Beschädigungen von Silikonverklebungen und leichte Kratzer im Glas. 5. Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private und / oder anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung des Auftragnehmers, sobald der Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln. 6. Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose Glasleisten, lockere Silikonnähte, brüchiges überaltertes PVC Material etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände (z.B. Leuchtmittel, Fassungen, Filter, Elektroden etc.). 7. Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird generell ausgeschlossen. 8. Für eventuell verbleibende Flecken, Farbänderungen des Teppichbodens, Änderungen der Teppichstruktur oder der Anlösung von Klebstoffen wird keine Haftung übernommen. 9. Im Falle von Bohr- und Dübelarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Bohr- und Dübel arbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der Auftragnehmer zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden und/oder Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Schadenersatzanspruch entsteht. 10. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn Wasserausleitung und/oder Stromkabel angebohrt werden, sofern der Auftraggeber die Arbeiten trotz Bedenken seitens des Auftragnehmers wünscht. 11. Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage eines Aquariums auf ein durch den Auftraggeber beigestelltes Untergestell / Schrank. Die Belastungsprüfung und Ausrichtung unterliegt hierbei dem Auftraggeber um Spannungsrisse oder Einbruch auszuschließen. Ebenso wird die statische Prüfung des Fußbodens durch den Auftraggeber sichergestellt. 12. Gelieferte Pflanzen (z.B. Baumschulwaren oder Wasserpflanzen) sowie Tiere (z.B. Fische, Krebstiere, niedere Tiere), sind Mängel unmittelbar nach deren einsetzen anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten und Fütterung auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen oder Gedeihen wird nicht übernommen. Fälle höherer Gewalt oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge (Schnecken, Parasiten) bzw. Einflüsse (auftretende Krankheiten z.B. durch Streß o.ä.) etc. sind von einer Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber verkauft nur als gesund erkennbare Tiere und Pflanzen. 13. Der Auftragnehmer haftet generell nicht für durch auf dem Grundstück abgeleitetes Schmutzwasser für Folgeschäden und Verschmutzungen, wenn der Auftraggeber diese Art Entsorgung gewünscht hat. 14. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden - außer bei grober Fahrlässigkeit – für lockere Verbindungen. Die regelmäßige Kontrolle der eingesetzten Technik (z.B. Schläuche, Dichtungen, Pumpen, Filter, Heizer und sonstige Technik) obliegt dem Auftragnehmer.

§ 10 Vertragslaufzeit

1. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist wird individuell festgelegt. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend. 2. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 75% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweilsgesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer kann im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden. 3. Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.

§ 11 Vergütung

1. Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot als explizit verbindlich gekennzeichneten Preise für die Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Bestandteile des Angebotes sind, werden gesondert berechnet. 2. Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie Rohstoffkosten oder Produktkosten. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 90% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht. 3. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung / des Pauschalbetrags. 4. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn das Einzelangebot weicht von dieser Regelung ab. 5. Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien gelten ab Lager des Auftragnehmers. 6. Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00 – 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

§ 12 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. 2. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen. 3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % überdem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 4. Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt. 5. Bei Warenlieferungen und Gewerken zahlt der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung / Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto- Auftragswertes innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto- Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen / Zahlungsvereinbarungen. Ebenfalls kann eine Sicherheitsleistung vor Beginn der Baumaßnahme auf den Gesamtnettobetrag in Höhe von 75% verlangt werden. 6. Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. 7. Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert. 8. Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten / Leistungen / Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot / Kostenvoranschlag hinausgehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel / Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. 9. Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.

§ 13 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 14 Obliegenheiten des Vertragspartners / auftraggbers

1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbereiche ausreichend zugänglich sind, damit die Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können. 2. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbar Nähe zu entfernen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist. 3. Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Terminabsagen unter 12 Stunden sind separat und nach Aufwand bzw. Ausfall bis zu 100% des Rechnungsbetrags zu vergüten. Mindestens werden 50 Euro netto berechnet. 4. Der Auftraggeber stellt für eine Aufstellung eines Aquariums einen statisch einwandfreien geprüften Aufstellplatz zur Verfügung mit geradem und tragendem Untergrund. 5. Dem Auftraggeber obliegt generell alle bau- und umweltrechtlichen Vorgaben zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen vorher einzuholen, es sei denn es ist im Auftrag diese Leistung explizit angeboten. 6. Der Auftraggeber stellt kostenlos eine Stromversorgung (220V) zur Verfügung. Alle elektrischen Zuleitungen und Steckdosen sowie Sicherungen müssen den aktuellen VDE Vorschriften entsprechen. 7. Der Auftraggeber stellt kostenlos eine Wasserversorgung mit Leitungswasser und ausreichendem Druck (min. 3 bar) zur Verfügung. Bei Bedarf (z.B. Aquarienpflege) muss diese temperierbar sein. 8. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln (Rollbretter, Hubwagen) muss vom Auftraggeber gewährleistet werden, sollte dies die Dienstleistung oder das Gewerk erfordern. 9. Nach Wartungen oder Installationen obliegt die regelmäßige Kontrolle des Betriebs der Anlage (z.B. Schläuche, Dichtungen, Pumpen, Filter, Heizer und sonstige Technik) sowie die Fütterung und die Pflege des Tierbestands sowie der elektrischen Versorgung dem Auftraggeber.

§ 15 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz in Kassel.

§ 16 Datenspeicherung

1. Der Auftragnehmer nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst und wird die persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften behandeln. 2. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

§ 17 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungenerhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Stand: Februar 2023